BFSG: Betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch meine Website?
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG – in Kraft. Viele meiner Kunden fragen mich seitdem dasselbe: „Betrifft mich das überhaupt?" Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an – aber nicht so, wie die meisten denken.
Worum geht es beim BFSG überhaupt?
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet Unternehmen dazu, bestimmte digitale Angebote barrierefrei zu gestalten – orientiert am internationalen Standard WCAG 2.1 Stufe AA. Betroffen sind vor allem Online-Shops, Buchungsportale, Online-Banking und ähnliche Angebote, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher direkt online etwas abschließen können.
Die drei Fragen, die wirklich zählen
Statt Ihnen den kompletten Gesetzestext zusammenzufassen, hier die drei Kriterien, auf die es in der Praxis ankommt:
1. Läuft über Ihre Website ein Vertragsabschluss?
Gemeint ist: Kann jemand bei Ihnen online kaufen, buchen oder sich anmelden? Eine reine Informationsseite – Leistungen, Kontakt, Anfahrt, ohne Kauf- oder Buchungsfunktion – fällt in aller Regel nicht unter das BFSG.
2. Verkaufen Sie bestimmte Produkte?
Für einige explizit genannte Produkte – etwa Computer, Smartphones, E-Reader oder Selbstbedienungsterminals – gilt das Gesetz unabhängig von der Unternehmensgröße. Hier gibt es keine Ausnahme.
3. Sind Sie ein Kleinstunternehmen?
Bei Dienstleistungen (nicht bei den oben genannten Produkten) gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Diese drei Fragen habe ich in einen kurzen interaktiven BFSG-Schnellcheck gepackt – drei Klicks, und Sie bekommen eine erste Einschätzung, wo Sie ungefähr stehen.
Der häufigste Irrtum: „Wir sind doch klein"
Das ist der Satz, den ich am häufigsten höre – und er stimmt so pauschal nicht. Es gibt keine allgemeine Größenausnahme im BFSG. Die Kleinstunternehmen-Regelung gilt ausschließlich für Dienstleistungen, nicht für die im Gesetz gelisteten Produkte. Wer also z. B. Elektronik verkauft, ist unabhängig von der Betriebsgröße in der Pflicht. Diesen Unterschied übersehen viele – verständlicherweise, denn er ist im Gesetzestext nicht auf den ersten Blick offensichtlich.
Was passiert, wenn man es einfach ignoriert?
Ohne Ihnen Angst machen zu wollen: Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, die je nach Fall spürbar ausfallen können. Wichtiger als die Höhe des Bußgelds ist aber meist etwas anderes: Wer erst reagiert, wenn eine Marktüberwachungsbehörde oder ein Abmahnverein anklopft, hat deutlich weniger Zeit und Ruhe für eine saubere Umsetzung – und zahlt am Ende oft mehr, weil alles unter Druck passieren muss.
Und wenn ich nicht betroffen bin?
Auch dann kann sich eine barrierefreie Website lohnen. Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland (Quelle: Statistisches Bundesamt) leben mit einer Schwerbehinderung – für sie (und für viele andere, etwa ältere Nutzerinnen und Nutzer oder Menschen mit Sehschwäche) macht eine zugängliche Website oft den Unterschied, ob sie überhaupt bei Ihnen landen. Barrierefreiheit wirkt sich zudem häufig positiv auf die Auffindbarkeit in Suchmaschinen aus, da beide Bereiche sich technisch überschneiden (z. B. saubere Struktur, Alt-Texte, klare Kontraste).
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie nach dem Lesen noch unsicher sind, wo Sie stehen: Machen Sie den BFSG-Schnellcheck – er dauert weniger als eine Minute. Und falls sich daraus Fragen ergeben, die über eine erste Einschätzung hinausgehen, melden Sie sich gern für ein kostenfreies Erstgespräch.
HINWEIS: Dieser Artikel dient einer ersten, unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die tatsächliche BFSG-Pflicht hängt von Ihrem konkreten Einzelfall ab. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt oder Ihre zuständige Marktüberwachungsbehörde.