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BFSG: Betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch meine Website?

Bfsg

 

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG – in Kraft. Viele meiner Kunden fragen mich seitdem dasselbe: „Betrifft mich das überhaupt?" Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an – aber nicht so, wie die meisten denken.

 

Worum geht es beim BFSG überhaupt?

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet Unternehmen dazu, bestimmte digitale Angebote barrierefrei zu gestalten – orientiert am internationalen Standard WCAG 2.1 Stufe AA. Betroffen sind vor allem Online-Shops, Buchungsportale, Online-Banking und ähnliche Angebote, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher direkt online etwas abschließen können.

Die drei Fragen, die wirklich zählen

Statt Ihnen den kompletten Gesetzestext zusammenzufassen, hier die drei Kriterien, auf die es in der Praxis ankommt:

1. Läuft über Ihre Website ein Vertragsabschluss?

Gemeint ist: Kann jemand bei Ihnen online kaufen, buchen oder sich anmelden? Eine reine Informationsseite – Leistungen, Kontakt, Anfahrt, ohne Kauf- oder Buchungsfunktion – fällt in aller Regel nicht unter das BFSG.

2. Verkaufen Sie bestimmte Produkte?

Für einige explizit genannte Produkte – etwa Computer, Smartphones, E-Reader oder Selbstbedienungsterminals – gilt das Gesetz unabhängig von der Unternehmensgröße. Hier gibt es keine Ausnahme.

3. Sind Sie ein Kleinstunternehmen?

Bei Dienstleistungen (nicht bei den oben genannten Produkten) gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Diese drei Fragen habe ich in einen kurzen interaktiven BFSG-Schnellcheck gepackt – drei Klicks, und Sie bekommen eine erste Einschätzung, wo Sie ungefähr stehen.

Der häufigste Irrtum: „Wir sind doch klein"

Das ist der Satz, den ich am häufigsten höre – und er stimmt so pauschal nicht. Es gibt keine allgemeine Größenausnahme im BFSG. Die Kleinstunternehmen-Regelung gilt ausschließlich für Dienstleistungen, nicht für die im Gesetz gelisteten Produkte. Wer also z. B. Elektronik verkauft, ist unabhängig von der Betriebsgröße in der Pflicht. Diesen Unterschied übersehen viele – verständlicherweise, denn er ist im Gesetzestext nicht auf den ersten Blick offensichtlich.

Was passiert, wenn man es einfach ignoriert?

Ohne Ihnen Angst machen zu wollen: Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, die je nach Fall spürbar ausfallen können. Wichtiger als die Höhe des Bußgelds ist aber meist etwas anderes: Wer erst reagiert, wenn eine Marktüberwachungsbehörde oder ein Abmahnverein anklopft, hat deutlich weniger Zeit und Ruhe für eine saubere Umsetzung – und zahlt am Ende oft mehr, weil alles unter Druck passieren muss.

Und wenn ich nicht betroffen bin?

Auch dann kann sich eine barrierefreie Website lohnen. Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland (Quelle: Statistisches Bundesamt) leben mit einer Schwerbehinderung – für sie (und für viele andere, etwa ältere Nutzerinnen und Nutzer oder Menschen mit Sehschwäche) macht eine zugängliche Website oft den Unterschied, ob sie überhaupt bei Ihnen landen. Barrierefreiheit wirkt sich zudem häufig positiv auf die Auffindbarkeit in Suchmaschinen aus, da beide Bereiche sich technisch überschneiden (z. B. saubere Struktur, Alt-Texte, klare Kontraste).

Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie nach dem Lesen noch unsicher sind, wo Sie stehen: Machen Sie den BFSG-Schnellcheck – er dauert weniger als eine Minute. Und falls sich daraus Fragen ergeben, die über eine erste Einschätzung hinausgehen, melden Sie sich gern für ein kostenfreies Erstgespräch.

HINWEIS: Dieser Artikel dient einer ersten, unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die tatsächliche BFSG-Pflicht hängt von Ihrem konkreten Einzelfall ab. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt oder Ihre zuständige Marktüberwachungsbehörde.

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Muss meine Webseite barrierefrei sein?

Möchten Sie wissen, ob Ihre Website den Anforderungen des BFSG entspricht? Kontaktieren Sie mich – ich berate Sie gerne und unverbindlich.

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Frage 1 von 3

Können Kundinnen und Kunden über Ihre Website direkt einen Vertrag abschließen – zum Beispiel etwas kaufen, buchen oder sich anmelden?

Frage 2 von 3

Verkaufen Sie darüber eines dieser Produkte: Computer, Smartphones, E-Reader oder Selbstbedienungsterminals?

Frage 3 von 3

Haben Sie weniger als 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz (bzw. Jahresbilanzsumme)?

Vermutlich nicht direkt betroffen

Da Ihre Website keinen Vertragsabschluss ermöglicht, greift das BFSG nach aktuellem Stand in der Regel nicht. Barrierefreiheit lohnt sich aber trotzdem – als Wettbewerbsvorteil, für bessere Auffindbarkeit und weil sich das gesetzlich Erforderliche jederzeit ändern kann, sobald Sie z. B. eine Buchungsfunktion ergänzen.

Trotzdem unverbindlich beraten lassen

Vermutlich betroffen

Nach den Angaben, die Sie gemacht haben, spricht einiges dafür, dass das BFSG für Ihre Website gilt. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Zeitpunkt, sich das genauer anzusehen, bevor es zu einer kostspieligen Nachbesserung unter Zeitdruck kommt.

Jetzt unverbindlich beraten lassen

Als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen vermutlich ausgenommen

Nach der Kleinstunternehmen-Regelung sind Sie beim Anbieten von Dienstleistungen wahrscheinlich von der BFSG-Pflicht ausgenommen. Das gilt aber nur für Dienstleistungen, nicht für bestimmte Produkte – und kann sich ändern, sobald Sie wachsen. Eine freiwillige barrierefreie Website bleibt trotzdem ein Pluspunkt bei Kunden, Fördermitteln und Google.

Unverbindlich beraten lassen

Dieser Check dient einer ersten, unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die tatsächliche BFSG-Pflicht hängt von Ihrem konkreten Einzelfall ab. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt oder Ihre zuständige Marktüberwachungsbehörde.